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Allgemeine Transportbedingungen

Stand: Oktober 2024

1. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Transportbedingungen gelten für alle Aufträge der inparts GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) über die Beförderung von Gütern und den damit in Zusammenhang stehenden Leistungen im deutschen, nationalen oder internationalen Verkehr durch Transportunternehmen (nachfolgend „Auftragnehmer“). Sie stellen somit unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transport-, Fracht- und Speditionsleistungen mit (Sub-)Unternehmern“ dar.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, sowie ADSp oder VBGL, sind nicht anwendbar und werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Übrigen gelten die jeweils gesetzlichen nationalen Vorschriften für das Frachtgeschäft, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Für grenzüberschreitende Transporte gelten die zwingenden Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Soweit die Geltung der ADSp oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart sein sollte, gelten diese nachrangig zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Zustandekommen des Vertrages

Aufträge werden ausschließlich schriftlich erteilt. Eine digitale Übermittlung ist zulässig.


3. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist für die Be- und Entladung der Güter (beförderung- und betriebssichere Verladung), ihre Sicherung auf dem Fahrzeug und ihre ausreichende Bewachung zuständig, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Die mit dem Auftraggeber vereinbarten Be- und Entladetermine sind Fixtermine. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Güter rechtzeitig innerhalb der vereinbarten Zeitfenster am Beladeort übernommen, befördert und fristgerecht sowie verlust- und beschädigungsfrei am Bestimmungsort an den Empfänger abgeliefert werden. Jeder unplanmäßige Halt muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen.

Im Falle der Nichtgestellung eines Fahrzeuges zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Termin oder der Gestellung eines nicht zur Durchführung des konkreten Transports geeigneten Fahrzeuges berechnet der Auftraggeber nach Ablauf einer Frist von 2 Stunden, gerechnet ab dem ursprünglich vereinbarten Gestellungstermin, die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, mindestens aber 150,00 Euro. Dem Auftragnehmer bleibt im Falle der Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder ein geringerer Schaden durch die Nichtgestellung des Fahrzeuges entstanden ist.

Der Auftragnehmer unterrichtet die Disposition des Auftraggebers unverzüglich per E-Mail, SMS oder auf sonstige Weise über Übernahme-, Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie sich abzeichnende Verspätungen, Abweichungen gegenüber dem erteilten Auftrag (wie Mengenabweichungen, Schäden) sowie über alle sonstigen Leistungsstörungen und Gefährdungen, auch wenn sie Folge eines unabwendbaren Ereignisses oder von höherer Gewalt sind, und holt dessen Weisungen ein. Verstößt der Frachtführer gegen seine Informationspflicht, so hat er einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 20 % der vereinbarten Fracht zu zahlen, wobei dem Frachtführer der Nachweis eines geringeren Schadens nachgelassen wird. Der Auftraggeber ist berechtigt einen höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den pauschalen Schadensersatzanspruch nach diesbezüglicher Mitteilung gegenüber Frachtlohnansprüchen des Auftragnehmers zu verrechnen.

Der Auftragnehmer hat die Übernahme und Ablieferung der Güter entweder auf den vom Auftraggeber vorgesehenen Frachtpapieren oder mittels elektronischer Systeme vollständig und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Bei Übernahme der Güter sowie an jeder weiteren Schnittstelle wird der Auftragnehmer die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie auf äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen überprüfen und eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten schriftlich dokumentieren. Aufgetretene Unregelmäßigkeiten wird sich der Auftragnehmer von demjenigen, von dem er die Güter übernommen hat und von demjenigen, an den er die Güter übergibt, schriftlich unter Darstellung aller Einzelheiten bestätigen lassen. Schnittstelle ist jeder Übergang der Güter von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende einer jeden Beförderungsstrecke. Übernimmt der Auftragnehmer eine verplombte Einheit (z. B. WAB, Koffer, Container), so beschränkt sich seine Kontrollpflicht auf eine Kontrolle der Identität und der äußerlichen Unversehrtheit der Einheit und der Verplombung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor Übernahme der Güter die Eignung der Verpackung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Transportes zu prüfen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Sofern Mängel oder Bedenken hinsichtlich der Verpackung vorliegen, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.

Ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen Palettentausch vorzunehmen, ist dieser vollständig zu dokumentieren und die Nachweise zum Palettentausch spätestens mit der Frachtrechnung an den Auftraggeber zu übermitteln.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass er im Besitz aller notwendigen fracht- und arbeitsrechtlichen Genehmigungen und Lizenzen ist und bei der Transportausführung weder Mitarbeiter noch Unterauftragnehmer einsetzt, welche die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllen. Auf Wunsch wird der Auftragnehmer die notwendigen Genehmigungen vorlegen. Ferner hat das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG mitzuführen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Durchführung der Transporte ausschließlich Fahrer einzusetzen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften der betroffenen Länder, insbesondere den Regelungen zur Beschäftigung von Ausländern, dazu berechtigt sind. Die Arbeitsgenehmigungen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie mitgeführt werden. Der Auftragnehmer garantiert, dass die vertraglichen Leistungen unter strikter Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Lenkzeiten- und Kabotagevorschriften gem. § 7a GüKG, sowie des Mindestlohngesetzes erbracht werden und dass die Fahrzeugbesatzung die persönliche Schutzausrüstung (Warnweste, Sicherheitsschuhe, Helm, Arbeitskleidung etc.) mitführt und mit gepflegtem Erscheinungsbild gegenüber Kunden und Mitarbeitern vom Auftraggeber sowie der Öffentlichkeit auftritt und möglichst die deutsche oder englische Sprache beherrscht.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer Verletzung seiner Pflichten gemäß dem Mindestlohngesetz oder aus der Verletzung der Pflichten von beauftragten Nachunternehmern im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz resultieren. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst sowohl die zivilrechtliche Haftung als auch Bußgelder, die aufgrund von Verstößen des Auftragnehmers oder seiner Subauftragnehmer gegen den Auftraggeber verhängt werden. Des Weiteren schließt sie auch die anfallenden Kosten für Rechtsverfolgung und -verteidigung ein, sofern die geltend gemachten Ansprüche auf einer behaupteten Verletzung der Pflichten des Nachunternehmers oder eines von diesem eingesetzten Nachunternehmers gemäß dem Mindestlohngesetz beruhen. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich ausdrücklich auch auf Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.

Der Auftragnehmer gestattet dem Auftraggeber, jederzeit Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Bestimmungen selbst oder durch Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer wirkt bei diesen Kontrollen mit und arbeitet eng mit dem Auftraggeber bzw. dem vom Auftraggeber benannten Dritten zusammen.

Der Auftragnehmer sichert zu, dass die ihm überlassene Ware ausschließlich an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten gelagert, befördert, an diesen geliefert oder übernommen wird. Des Weiteren sichert der Auftragnehmer zu, dass während der zuvor genannten Punkte die überlassene Ware vor unbefugten Zugriffen geschützt ist und nur zuverlässiges Personal zum Einsatz kommt. Im Falle einer Weitergabe eines Auftrages ist ein weiterer Unternehmer gleichlautend zu verpflichten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die hieraus resultieren.

Der Auftragnehmer wird nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung der Transporte haben. Personen, die wegen Vermögensdelikten vorbestraft sind, dürfen zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen keinesfalls eingesetzt werden.

Der Auftrag ist vom Auftragnehmer ausdrücklich und ausschließlich im Selbsteintritt durchzuführen. Eine Weitergabe an Subunternehmer ist nur nach Rücksprache und Zustimmung des Auftraggebers gestattet.

Umladungen sind grundsätzlich untersagt und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgen. Der Laderaum ist sauber, trocken und geruchsneutral bereitzustellen.


4. Vergütung / Paletten

Die im Transportauftrag enthaltene Frachtrate versteht sich einschließlich aller Kosten, Zuschläge, zuzüglich gesetzlicher Steuern (z.B. Umsatzsteuer) und wird innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels nach Eingang der Rechnung des Auftragnehmers sowie des vom berechtigten Empfänger quittierten Original-Frachtbriefes fällig. Wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gilt ein Zahlungsziel von 45 Tagen nach Rechnungserhalt.

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Paletten beim Absender sowie beim Empfänger „Zug um Zug“ zu tauschen. Das Tauschrisiko beim Empfänger trägt der Auftragnehmer. 

Die Vergütung für den Palettentausch ist mit einem Wert in Höhe von 5 % in der Frachtrate enthalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm überlassenen Paletten innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme in gleicher Anzahl und Güte zurückzugeben oder im Vorfeld zu tauschen und dies dem Auftraggeber mit entsprechenden Dokumenten, insbesondere quittierter Palettenschein, nachzuweisen. Bei Rückgabe ist ein Avis min. am Tag zuvor zwingend erforderlich.

Sollte der schriftliche Nachweis des Tausches nicht innerhalb von 14 Tagen nach Entladung erfolgen, werden dem Auftragnehmer pro nicht getauschter Palette 19,00 Euro sowie eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro (jeweils zzgl. USt.) je Transportauftrag in Rechnung gestellt. Die Zahlung der Frachtrechnung wird entsprechend gekürzt. Dem Auftragnehmer ist jedoch der Nachweis wesentlich geringerer Kosten erlaubt, was ebenfalls für die Bearbeitungsgebühr gilt.

Standgeld kann der Auftragnehmer nur beanspruchen, wenn die Wartezeit, die über die Be- oder Entladezeit hinausgeht, vier Stunden bei Teil- und Komplettladungen überschreitet.


5. Aufrechnung

Der Auftraggeber darf Forderungen des Auftragnehmers mit eigenen Forderungen aufrechnen.

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die fälligen Gegenforderungen des Auftragnehmers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Pfandrechte an zur Beförderung übergebenen Gütern geltend zu machen. Das Frachtführer- bzw. Lagerhalterpfandrecht und sonstige Pfandrechte werden ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen dem entgegenstehen.


6. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den jeweils einschlägigen nationalen Bestimmungen zum Frachtrecht, sofern in diesem Abschnitt nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten die Bestimmungen der CMR.

Bei innerdeutschen Transporten, auf welche die §§ 407 ff. HGB Anwendung finden, beträgt der Haftungshöchstbetrag für Güterschäden in Abänderung von § 431 Absatz 1 HGB 40 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine verkehrsvertragliche Haftung nach den einschlägigen frachtrechtlichen Vorschriften für Güter- und Verspätungsschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000,00 Euro je Transportauftrag und Schadensereignis zu versichern. Diese Deckungssumme muss sowohl im Falle der Schadensverursachung durch qualifiziertes Verschulden z.B. gem. § 435 HGB oder Art. 29 CMR als auch für die Erhöhung der Regelhaftung des § 431 Absatz HGB auf 40 Sonderziehungsrecht pro Kilogramm des Rohgewichtes gelten und vom Versicherer bereitgestellt werden. Der Auftragnehmer muss zum Nachweis dieses Deckungsumfangs eine vollständige Abschrift des Versicherungsvertrages und der dazugehörigen Versicherungsbedingungen zur Verfügung stellen.

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, die von ihm verwendeten Fahrzeuge und die Fahrer verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber auch für das Handeln der von ihm beauftragten Unterfrachtführer sowie für seine anderen Erfüllungsgehilfen.


7. Datenschutz

Die Parteien erbringen ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden nationalen Datenschutzbedingungen und der Datenschutz- Grundverordnung VO (EU) 2016/679, jeweils gültige Fassung (DSGVO. Soweit der Auftraggeber vom Auftragnehmer personenbezogene und sonstige Daten erhält, werden diese ausschließlich zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen verwendet, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im Rahmen der Erfüllung seiner Leistungspflicht kann eine Weitergabe der personenbezogenen Daten (z.B. an Subunternehmer, verbundene Unternehmen des Auftraggebers, Behörden oder Zoll) erforderlich sein. 


8. Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für die am Frachtvertrag beteiligten Parteien ist Krefeld, Deutschland.


Für eine pünktliche und präzise Abwicklung bedanken wir uns im Voraus und wünschen eine gute Fahrt.